Geschäftsordnung der Anthropologischen Gesellschaft in Wien
(Einstimmig beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 13. April 2005)
§ 1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Anthropologische Gesellschaft in Wien“ (im folgenden „Gesellschaft“ genannt) und hat seinen Sitz in Wien.
Die Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der Anthropologischen Gesellschaft in Wien (gegründet 1870) und der Wiener Prähistorischen Gesellschaft (gegründet 1914).
Die operative Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich im Sinne eines europäischen Forschungsgedankens primär auf die Länder Europas, mit Schwerpunkt Österreich.
§ 2. Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft bezweckt als wissenschaftlicher Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn – gemäß § 34 BAO – ausgerichtet ist, die Forschung in den wissenschaftlichen Fachdisziplinen Anthropologie, Ur- und Frühgeschichte, Ethnologie und Volkskunde, die enge Zusammenarbeit mit verwandten Forschungsgebieten sowie die Verbreitung der neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse auf den angegebenen Gebieten.
§ 3. Mittel zur Erreichung des gemeinnützigen Zweckes
a) regelmäßige Versammlungen,
b) wissenschaftliche Veranstaltungen (Vorträge, Tagungen, Exkursionen, Führungen, Workshops, Expeditionen),
c) Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen,
d) Anlage und laufende Ergänzung von wissenschaftlichen Sammlungen und Bibliotheken,
e) Teilnahme an Forschungsarbeiten in den einschlägigen Fachgebieten.
§ 4. Aufbringung der finanziellen Mittel
a) aus den Beiträgen ihrer Stifter, unterstützenden und wirklichen Mitglieder,
b) Subventionen,
c) Spenden,
d) vereinseigene Aktivitäten,
e) sonstige Einnahmen.
§ 5. Mitgliedschaft
a) Stifter,
b) unterstützende Mitglieder,
c) wirkliche Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder,
e) korrespondierende Mitglieder.
§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme der Stifter, der unterstützenden und der wirklichen Mitglieder geschieht durch den Ausschuss auf Vorschlag zweier Mitglieder der Gesellschaft.
Als Stifter werden Personen aufgenommen, welche der Gesellschaft einen (einmaligen) Betrag von mindestens dem 100fachen des jeweiligen Jahresbeitrages eines wirklichen Mitgliedes widmen.
Als unterstützende Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die sich verpflichten, den doppelten Jahresbeitrag eines wirklichen Mitgliedes zu leisten.
Als wirkliche Mitglieder können Personen oder Körperschaften aufgenommen werden, die sich verpflichten, den festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten.
Unterstützende und wirkliche Mitglieder können mit Zustimmung des Ausschusses die lebenslängliche Mitgliedschaft durch einmalige Zahlung des 20fachen des für sie festgesetzten Jahresbeitrages erwerben.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, denen die Gesellschaft für ausgezeichnete Verdienste um die Wissenschaft ihre besondere Anerkennung darzubringen wünscht.
(3) Zu korrespondierenden Mitgliedern ernennt die Gesellschaft Personen, denen sie für ihre wissenschaftlichen Leistungen eine besondere Anerkennung aussprechen will.
(4) Die Wahl von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern steht jeder beschlussfähigen Hauptversammlung zu, wenn ein Vorschlag des Ausschusses vorliegt.
§ 7. Mitgliedsbeiträge
(1) Der Jahresbeitrag wird alljährlich von einer Hauptversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag wird getrennt für Ausländer, Inländer und Studenten festgesetzt.
(2) Der Jahresbeitrag ist alljährlich bis 31. Dezember an den Kassier zu entrichten.
§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes zahlende Mitglied hat in den Versammlungen der Gesellschaft eine Stimme.
(2) Jedem Stifter und Mitglied steht die Benützung der Bibliothek und der Sammlungen der Gesellschaft, die seit dem Jahre 1877 in das Naturhistorische Museum in Wien eingegliedert sind, im Rahmen der bestehenden Vorschriften zu. Die Stifter und Mitglieder haben das Anrecht auf verbilligten Bezug aller von der Gesellschaft herausgegebenen Druckschriften. Der Bezugspreis der jeweiligen Publikationen wird durch die Geschäftsleitung festgesetzt. Die ausländischen Mitglieder, die einen höheren Jahresbeitrag zu leisten haben, erhalten die „Mitteilungen der Anthropologischen Gesellschaft in Wien“ kostenlos.
(3) Mitglieder, die mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind und einer besonderen Zahlungsaufforderung der Geschäftsleitung nicht Folge leisten, sind als ausgeschieden zu betrachten.
§ 9. Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn außer drei Ausschussmitgliedern noch wenigstens zehn stimmberechtigte Mitglieder der Gesellschaft anwesend sind.
(2) Den Hauptversammlungen (ordentliche und außerordentliche) bleiben vorbehalten:
a) die Wahl der Geschäftsleitung und der Ausschussräte,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und von korrespondierenden Mitgliedern,
c) die Prüfung des Rechnungsberichtes durch jährlich von der Hauptversammlung zu wählende Rechnungsprüfer,
d) die Entgegennahme des Jahresberichtes über die Tätigkeit der Gesellschaft,
e) Beschlüsse über Änderung der Satzungen,
f) Beschlussfassung über etwaige Auflösung der Gesellschaft,
g) die Beschlussfassung über gestellte Anträge nach vorausgegangener Beratung im Ausschuss,
h) die Entscheidung über die Art der Verbindung und des Zusammenwirkens mit anderen Vereinen für gemeinsame Zwecke.
§ 10. Organe des Vereines
Organe der Gesellschaft sind:
a) Geschäftsleitung
b) Ausschuss
(1) Die Geschäftsleitung der Gesellschaft besteht aus:
a) einem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten,
c) zwei Sekretären,
d) einem Schriftleiter,
e) einem Kassier.
Sie werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Der Ausschuss besteht aus der Geschäftsleitung und mindestens zwölf aus der Mitte der zahlenden Mitglieder gewählten Ausschussräten. Diese werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Ausschussräte sind nach Ablauf ihrer Mandate wieder wählbar.
§ 11. Aufgaben des Ausschusses
(1) Dem Ausschuss fallen die Vorberatung der von den Mitgliedern der Gesellschaft gestellten Anträge und ihre Vorlage in den Versammlungen zu.
(2) Für die Erledigung besonderer Aufgaben und Fragen können Unterausschüsse eingesetzt werden, in denen der Ausschuss durch wenigstens zwei Mitglieder vertreten sein muss.
(3) Bei allen Beschlüssen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Zur gültigen Beschlussfassung im Ausschuss ist die Anwesenheit von sieben Ausschussmitgliedern, darunter mindestens vier Mitglieder der Geschäftsleitung erforderlich.
§ 12. Aufgaben der Geschäftsleitung
(1) Der Präsident leitet die Versammlungen und Ausschusssitzungen.
(2) Die Vizepräsidenten unterstützen und vertreten den Präsidenten in der Geschäftsleitung nach Bedarf.
(3) Die Sekretäre besorgen im Einvernehmen mit dem Präsidenten die laufenden Geschäfte der Gesellschaft; ihre Obliegenheiten setzt der Ausschuss fest.
(4) Als Redakteur für die Fachgebiete Anthropologie, Ethnologie sowie Ur- und Frühgeschichte fungiert jeweils ein Mitglied der Geschäftsleitung (Vertreter des entsprechenden Fachgebietes), wobei einer der drei Redakteure die Schriftleitung übernimmt.
§ 13. Vertretung des Vereines
(1) Nach außen und gegenüber den Behörden wird die Gesellschaft durch den Präsidenten in Gemeinschaft mit einem der Sekretäre vertreten. Von ihnen werden sämtliche Bekanntmachungen der Gesellschaft gefertigt.
(2) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen schriftlich.
§ 14. Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden jährlich von der Hauptversammlung gewählt. Sie dürfen weder der Geschäftsleitung noch dem Ausschuss der Gesellschaft angehören.
§ 15. Streitschlichtung
Über Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedern über Angelegenheiten der Gesellschaft ergeben, entscheidet auf Antrag des Ausschusses eine Hauptversammlung.
§ 16. Auflösung des Vereines
(1) Zur Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Gesellschaft ist die Stimmenabgabe von mindestens der Hälfte der wirklichen Mitglieder und Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(2) Bei einer freiwilligen bzw. behördlichen Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall des bisherigen Zweckes beschließt die Hauptversammlung über das vorhandene Vermögen – einschließlich der der Wissenschaft und Forschung dienenden Sammlungen und Sachwerte –, das nicht auf die Mitglieder aufgeteilt und dem Vereinszweck entfremdet werden darf. Dieses Vermögen hat an andere Einrichtungen mit gleichartigen inhaltlichen und gemeinnützigen Zielen im Sinne des § 34 BAO zu fallen.